§ 26 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt“ zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:

1.

Rettungsfahrzeuge,

2.

Fahrzeuge der Feuerwehr,

3.

Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,

4.

Sonstige Einsatzfahrzeuge.

(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 26 StVO 1960


Kommentar zum § 26 StVO 1960 von Dr. Marlon POSSARD

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Haftungskomplexitäten bei Verunfallung zwischen zwei oder mehreren Einsatzfahrzeugen

Das Hauptaugenmerk dieses Kurzkommentares zu § 26 StVO liegt auf der Betrachtung der Haftungsherausforderungen bei Unfällen zwischen zwei oder mehreren Kraftfahrzeugen, die mit Blaulicht und Folgetonhorn (bspw. zwischen Rettungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Exekutive) ausgestattet sind.... mehr lesen...

§ 26 StVO 1960 | 1. Version | 437 Aufrufe | 06.12.23

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2 Diskussionen zu § 26 StVO 1960


Frage zu § 26 abs. 3 der StVO von Gerald2201 zum § 26 StVO 1960

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Wenn Einsatzfahrzeuge sich nicht an § 26 abs.3 der StVO und einfach mit ca 70 km/h über eine Rote Ampel fahren wie kann man gegen diese Organisation vorgehen ist schon paarmal so gewesen ist eine Gefahr für die Öffentlichkeit sowas !!!!! mehr lesen...

§ 26 StVO 1960 | 1 Antwort | 1936 Aufrufe | 10.09.19

Einsatzfahrzeug erschreckt Tier von pfiff zum § 26 StVO 1960

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wen trifft das verschulden, wenn durch Sondersignale ein am Zahm gehendes Pferd oder Kalb so erschreckt wird, dass es seinen Führer verletzt? Es heißt ja, Einsatzfahrzeuge dürfen auf ihrer Fahrt weder jemanden gefährden noch Sachen beschädigen. Streng genommen erfolgt die Verletzung aber durch da... mehr lesen...

§ 26 StVO 1960 | 1 Antwort | 2194 Aufrufe | 18.08.17

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