Mit Stichtag 1. Dezember 2021 räumt die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Verbrauchern mehr Rechte ein. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen fasst die wesentlichen Änderungen zusammen. Eine ähnliche Zusammenfassung der Bundesnetzagentur finden Sie wiederum hier.
Neuer Vertrag: Verständliche Zusammenfassung in Textform
Bevor Sie einen neuen Vertrag für Festnetzanschluss, Internetzugang oder Mobilfunkanschluss abschließen, muss der Anbieter Ihnen eine Vertragszusammenfassung in Textform (PDF, auf Papier) geben. Darin müssen stehen:
- Kontaktdaten des Anbieters
- wesentliche Merkmale der zu erbringenden Dienste
- Aktivierungsgebühren
- Laufzeit und Bedingungen für Verlängerung und Kündigung.
Wenn Sie das Angebot via Telefon erhalten, darf der Anbieter die Vertragszusammenfassung auch nachträglich schicken, dies muss aber unverzüglich erfolgen.
Vertrag via Telefon geschlossen: Sie müssen erst schriftlich zustimmen
Stimmen Sie am Telefon einem neuen Vertrag zu, dann ist dieser Vertragsschluss erst rechtsgültig, wenn Sie ihn in Textform genehmigt haben (und nachdem Sie die Vertragszusammenfassung in Textform erhalten haben). Unterbleibt Ihre Genehmigung in Textform, dann gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Damit soll das Unterschieben von Verträgen am Telefon unterbunden werden. Ein bekanntes Problem, wie Sie diesen Meldungen entnehmen können:
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Vertrag verlängert sich automatisch: Nur noch 1 Monat Kündigungsfrist
Nach Ablauf der ersten 24 Monate verlängert sich ein vorhandener Vertrag zwar auch weiterhin automatisch, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig kündigen. Doch die automatische Verlängerung gilt nicht mehr für weitere 12 Monate, wie es bisher oft üblich war, sondern es gilt dann eine einmonatige Kündigungsfrist.
Anbieter ändert Vertrag: Sie dürfen fristlos kündigen
Ändert der Anbieter bestimmte Vertragsbedingungen, dürfen Sie fristlos kündigen. Außer die Änderungen sind zu Ihrem Vorteil oder haben keine negativen Auswirkungen auf Sie. Das muss der Anbieter dann aber beweisen.
Anbieter müssen Sie mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung über die Änderung informieren, wie die Verbraucherschützer betonen. Die Kündigung können Sie innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Information erklären und frühestens für den Zeitpunkt der Gültigkeit der Änderung. Ihnen dürfen keine Kosten durch die Kündigung entstehen.
Entschädigung bei Störung des Anschlusses
Sollte eine Störung des Telefon- und Internetanschlusses länger als einen Kalendertag dauern, dann muss der Anbieter darüber informieren. Ab dem dritten Kalendertag nach dem Eingang der Störungsmeldung steht dem Nutzer bei einem Komplettausfall des Telefon- und Internetanschlusses eine Entschädigung zu:
- für den 3. und 4. Tag: 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 5 Euro
- ab dem. 5. Tag: 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 10 Euro
Versäumt der Anbieter irgendwelche Kundendienst- oder Installationstermine, stehen Ihnen 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts zu, aber mindestens 10 Euro, wie die Verbraucherschützer erklären.
Bestandskunden: Anbieter muss über optimalen Tarif informieren
Ihr Anbieter muss Sie künftig einmal pro Jahr über den für Sie optimalen Tarif informieren, der sich anhand Ihres laufenden Vertrags ergibt. Damit soll verhindert werden, dass Bestandskunden weiter uralte und überteuerte Verträge nutzen, ob der Anbieter längst bessere Tarife anbietet.
Sehr theoretisch: Anspruch auf schnelles Internet
Sie haben nun Anspruch auf „schnelles“ Internet. Doch was bedeutet das konkret? Genau das ist noch nicht festgelegt und somit ist dieser Absatz des neue Gesetzes derzeit noch wertlos.
Anbieterwechsel
Wechseln Sie bei Telefon-, Internet oder Mobilfunkvertrag zu einem neuen Anbieter, so muss der alte Anbieter seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel wie bislang weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des vereinbarten Anschlussentgeltes verlangen. Wird der Dienst dagegen länger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht Ihnen für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu – und zwar 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens 10 Euro. Bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernmitnahme steht Ihnen ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Mitnahmetag eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag zu, wie die nordrhein-westfälischen Verbraucherschützer erklären.
Außerdem: Versäumt der Anbieter Kundendienst- oder Installationstermine, stehen Ihnen 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts zu, aber mindestens 10 Euro.
Gehört auch ein E-Mail-Account zum Telekommunikationsvertrag, so müssen Sie auch nach Vertragsende weiterhin Zugriff auf Ihre Mails haben. Wie lange genau dieser Zeitraum sein wird, muss die Bundesnetzagentur aber noch festlegen.
Drittanbieterleistungen auf der Rechnung
Die berühmt-berüchtigten Drittanbieterleistungen (zum Beispiel für Abonnements oder Spiel-Apps) sind oft eine fiese Kostenfalle. Ab dem 1.12.2021 gilt nun, dass auf der Mobilfunkrechnung folgendes stehen muss:
- die ladungsfähige Adresse des Drittanbieters,
- eine nationale Ortsfestnetznummer oder kostenfreie Kundendienstrufnummer
- ein Hinweis auf eine Internetseite des Drittanbieters.
Haben Sie Einwände gegen Drittanbeiterforderungen auf der Rechnung, so können Sie sich nun anstatt an den Drittanbieter auch an Ihren Mobilfunkanbieter als abrechnendes Unternehmen wenden.
Sperre bei Zahlungsverzug
Erst wenn Sie mit mindestens 100 Euro in Zahlungsverzug sind, darf der Anbieter eine Sperre durchführen. Diese Sperre muss der Anbieter zwei Wochen vorher schriftlich androhen. Eine Sperre darf außerdem nur die Leistungen betreffen, bei denen Sie in einem entsprechenden Verzug sind.
Weniger zahlen bei langsamen Internet
Auf das ebenfalls ab 1.12.2021 geltende Recht die Zahlungen an den Internetprovider zu reduzieren, wenn der Internetzugang langsamer ist als vertraglich zugesichert, gehen wir in einem separaten Artikel ein: Internet zu langsam? Prüfung erst ab dem 13.12. möglich!