Der Wirtschafts-Journalist Norbert Häring hatte eine originelle Idee: Er weigerte sich den Rundfunkbeitrag (oft immer noch auch als GEZ-Gebühr bezeichnet) per Einzugsermächtigung oder Überweisung zu bezahlen und bestand dagegen auf Barzahlung. Und berief sich dabei auf das Bundesbankgesetz Paragraph 14, das Härings Meinung nach verlangt, dass Bar-Zahlungen akzeptiert werden müssen: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ sagt das Bundesbankgesetz.
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Für den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, wie die ehemalige GEZ (Gebühreneinzugszentrale) seit ihrer Umbenennung heißt, würde es einen erheblichen Mehraufwand und höhere Kosten bedeuten, wenn die Beitragszahler ihre oft ungeliebten Beiträge in bar entrichten dürften. Für viele Beitragszahler wäre dies eine Möglichkeit ihren Protest gegen die Zwangsabgabe zum Ausdruck zu bringen. Doch diese Art des zivilen Widerstands sei keineswegs rechtmäßig, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt.
Denn Häring habe den zitierten Satz aus dem Bundesbankgesetz aus dem Zusammenhang gerissen. Solmecke: „Wer sich die Norm jedoch genau anschaut, wird schnell feststellen, dass der Paragraf lediglich festlegt, dass, wenn in Bargeld gezahlt wird, ausschließlich Bargeld in Euro unbeschränkt angenommen werden muss“. Und weiter: „Das heißt, dass Händler nicht verpflichtet sind eine Zahlung in anderen Währungen anzunehmen. Es heißt nicht, dass Händler grundsätzlich eine Zahlung in bar annehmen müssen.“ Das beste Beispiel dafür, dass Bar-Zahlungen keineswegs akzeptiert werden müssen, ist der Online-Handel, bei dem ja auch in der Regel bargeldlos bezahlt wird.
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Solmecke fährt fort: „Nutzer können sich nicht einfach einen Satz herauspicken und diesen zu ihrem Vorteil nutzen. Die Norm regelt nach ihrem Wortlaut das Recht der Deutschen Bundesbank zur Ausgabe von Euro-Banknoten und nicht die Zulässigkeit der Art der Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr“.
Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ wiederum verlangt ausdrücklich die bargeldlose Zahlung. Und beruft sich dabei auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 9 Abs. 2 Satz 2 RBStV) in Verbindung mit den Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (dort in § 10 Abs. 2). Nur in Ausnahmenfällen, etwa wenn der Nutzer über kein eigenes Bankkonto verfügt, kann man bei einer Bank direkt das Geld einzahlen. Dann falle aber horrende Bankgebühren zwischen 5 und 15 Euro zusätzlich an.
Soweit also Rechtsanwalt Solmecke und der Beitragsservice. Häring gibt aber nicht auf und nennt ein Beispiel, in dem es tatsächlich gelungen sein soll, den Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen. Ohne Zusatzgebühren, wie Häring hier schreibt. Abschließend beantwortet ist die Frage also keinewegs – das könnte nur auf dem Weg durch alle zuständigen gerichtlichen Instanzen erfolgen.