Update: Laut Rechtsanwalt Christian Solmecke will der BGH sein Urteil am 15. Mai ab 9.00 Uhr verkünden. Prozess-Beobachter erwarten ein Grundsatzurteil zur Frage, ob und wann man die Aufzeichnungen von Dashcams als Beweismittel vor Gericht verwenden darf. Update Ende
Bis jetzt ist die Verwendung des Bildmaterials von Dashcams vor Gericht umstritten: Das eine Gericht akzeptiert die Videoaufnahmen der Dashcam als Beweismittel bei einem Unfall, das andere Gericht aber verurteilt ganz im Gegenteil die Besitzerin der Dashcam zu einer Geldstrafe, weil sie die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer durch die Videoaufzeichnungen verletzt habe. Es bleibt derzeit also dem jeweiligen Richter überlassen, ob er für seine Urteilsfindung Dashcamaufnahmen heranzieht oder nicht.
Das könnte sich aber vielleicht bald ändern. Denn seit heute, 10. April 2018, 9.00 Uhr, verhandelt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über einen Verkehrsunfall (VI ZR 233/17), in dem ein Autofahrer mit Hilfe der Video-Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen will, dass er an einem Unfall nicht schuld ist, sondern der Unfallgegner die alleinige Schuld trägt.
Der konkrete Fall: “Der Kläger (also der Besitzer der Dashcam, Anm. d. Red.) nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert, der Pkw des linksfahrenden Klägers wurde vorne rechts, der des rechts von ihm fahrenden Beklagten hinten links beschädigt. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.
Das Amtsgericht Magdeburg (das den Fall in erster Instanz verhandelt hat, Anm. d. Red.) hat dem Kläger nur die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen (Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15). Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbringen können. Die Zeugin, Beifahrerin des Klägers, habe nicht präzise sagen können, wo sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision genau befunden habe. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien.“ BHG-Zitat Ende.
Der Kläger machte dem Amtsgericht zwar das Angebot die Aufnahmen seiner Dashcam als Beweismittel zur Verfügung zu stellen, doch das Amtsgericht lehnte das ab. Das darf der Richter machen, denn es bleibt ihm allein überlassen, ob er die Videoaufzeichnungen von Dashcams als Beweismittel zulässt oder ablehnt.
Der Kläger zog daraufhin vor das Landgericht Magdeburg. Doch das LG Magdeburg wies die Berufung mit dem Urteil vom 5. Mai 2017 zurück (1 S 15/17). Mit der Begründung, dass die Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße und einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Das Landgericht lies jedoch die Revision zu und so zog der Kläger und Dashcambesitzer vor das BGH.
Mit einem Urteil ist erst in einigen Wochen zu rechnen. Möglicherweise entscheidet das BGH aber, dass für jeden Fall, bei dem Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vorhanden sind, eine Einzelprüfung durch den Richter zu erfolgen hat. Hierbei müssten dann jeweils die Interessen des Unfallopfers und die des Datenschutzes gegeneinander abgewogen werden, wie Spiegel Online schreibt.