Apple akzeptiert dänischen Behördenspruch zur Haftung bei iBook-Fehler [Update]

Ausgelöst wurde die Auseinandersetzung durch die Klage eines iBook-Besitzers, dessen G4-Modell sich wegen einer defekten Lötstelle und der Unterbrechung der Stromzufuhr ständig selbst abgestellt hatte.

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Von
  • Jürgen Kuri

Apple hat die Entscheidung des dänischen Amtes für Verbraucherschutz zur Haftung bei Lötfehlern an iBook-Laptops akzeptiert. Das teilte das Amt in Kopenhagen am Dienstag laut dpa mit. Weiter hieß es, damit sei endgültig der Weg frei für die Auszahlung von Rückerstattungen an unzufriedene Kunden.

Ausgelöst wurde die Auseinandersetzung durch die Klage eines iBook-Besitzers, dessen G4-Modell sich wegen einer defekten Lötstelle und der Unterbrechung der Stromzufuhr ständig selbst abgestellt hatte. Die Verbraucherschützer konnten einen Designfehler als Ursache nachweisen: Da mehrere Fehlermeldungen eingingen und stets der gleiche Schaden berichtet wurde, ließ die Verbraucherschutzbehörde ein defektes Gerät durch ein unabhängiges Sachverständigenlabor überprüfen. Nach diversen Analysen kam dieses zu dem Schluss, dass nach einiger Zeit durchs Ein- und Ausschalten des Geräts elektrische Verbindungen auf der Leiterplatte unterbrochen werden.

Apple bestritt den Fehler auch nach dem Bekanntwerden von 30 bis 40 Fällen in Dänemark nicht, wies aber jede Erstattungspflicht zurück, weil die einjährige Garantie fast in allen Fällen gerade abgelaufen sei. Dies sei wegen der eindeutigen Verantwortung des Herstellers nicht zulässig, entschied die Behörde.

[Update]:
Mittlerweile erfolgte von Apple noch einmal eine Klarstellung gegenüber dem dänischen Amt für Verbraucherschutz, wie der zuständige Mitarbeiter der Behörde gegenüber heise online erklärte: Apple will zwar tatsächlich Rückerstattungen an alle betroffenen und unzufriedenen Kunden leisten und folgt insoweit den Beschlüssen der Vebraucherschützer. Ein Schuldeingestänndnis sei damit aber nicht verbunden, auch will Apple keineswegs einen systematischen Fehler und eine damit verbundene Pflicht zur Rückerstattung eingestehen. (jk)