In­ter­net­ge­schwin­dig­keit

Ihr Internet ist zu langsam? Sie möchten daher bei Ihrem Anbieter das Entgelt für Ihren Internetzugang mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen? Seit dem 1. Dezember 2021 haben Sie gesetzlich diese Möglichkeit. Wir unterstützen Sie mit unserem Nachweisverfahren.

Seit dem 1. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber Ihre Verbraucherrechte umfassend gestärkt. Bei nicht vertragskonformer Leistung können Sie nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG das vertraglich vereinbarte Entgelt gegenüber Ihrem Anbieter mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ vorliegt.
Ab wann eine solche Abweichung bei Ihrem Festnetz-Internetzugang vorliegt, hat die Bundesnetzagentur in einer Allgemeinverfügung (Verfügung Nr. 99/2021) (pdf / 182 KB) festgelegt.

Minderungs- oder Sonderkündigungsrecht im Festnetz

Mit der Breitbandmessung Desktop-App stellt Ihnen die Bundesnetzagentur ein Nachweisverfahren zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeiten zur Verfügung. Im Rahmen einer Messkampagne können Sie die tatsächlich erreichten Geschwindigkeiten Ihres Internetanschlusses im Up- und Download ermitteln. Diese können Sie mit den vertraglich vereinbarten Geschwindigkeiten vergleichen. Am Ende einer Messkampagne erhalten Sie ein Messprotokoll mit der Aussage, ob eine nicht vertragskonforme Leistung vorliegt. Dieses Protokoll mit allen Messdetails können Sie bei Ihrem Anbieter zum Nachweis einer Minderleistung vorlegen.

In einer Handreichung (pdf / 242 KB) sind für Sie die wesentlichen Vorgaben des Nachweisverfahrens, die Sie im Rahmen der Messungen berücksichtigen müssen, nochmals ausführlich und anschaulich beschrieben.
Für einen rechtssicheren Nachweis muss die Messung wie folgt durchgeführt werden:

Wie führe ich die Messungen durch?

  • Bitte führen Sie 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Start der Messkampagne durch.
  • Bitte messen Sie an 3 unterschiedlichen Kalendertagen, wobei zwischen den einzelnen Messtagen jeweils ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Kalendertag liegen muss.
  • Die Messungen müssen sich im gleichen Umfang auf die 3 Tage verteilen. Bitte führen Sie daher an jedem Kalendertag 10 Messungen durch.
  • Bei allen Messungen eines Messtages müssen grundsätzlich mindestens 5 Minuten Abstand eingehalten werden.
  • Zwischen der fünften und sechsten Messung eines Messtages muss ein größerer Abstand von mindestens drei Stunden eingehalten werden.
  • Beachten Sie die technischen Hinweise zur Durchführung der Messungen. Diese sind in der Handreichung beschrieben.

Wann liegt eine Abweichung vor?

Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung liegt vor, wenn:

  1. Nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder
  2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht wird oder
  3. an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird.

Nach Abschluss der Messkampagne erhalten Sie ein Messprotokoll. In diesem ist ersichtlich, ob eine Minderleistung gegeben ist. Dabei ist es ausreichend, wenn eine Abweichung bereits bei einer der drei oben genannten Geschwindigkeiten im Up- oder Download vorliegt.

Wenn Ihr Messprotokoll eine zur Minderung berechtigende Abweichung ausweist, können Sie sich bezüglich Ihres Minderungsanspruchs oder einer außerordentlichen Kündigung an Ihren Anbieter wenden. Denken Sie bitte daran, Ihre Rechnungen vorsichtshalber weiterhin ungekürzt, unter Vorbehalt zu bezahlen, solange die Abweichungen und die Höhe eines eventuellen Minderungsanspruches mit Ihrem Anbieter nicht geklärt sind.

Die Anbieter müssen im Produktinformationsblatt und in der Vertragszusammenfassung drei Werte angeben:

  • Die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate.

Diese drei Werte sind jeweils für Download und Upload auszuweisen, so dass im jeweiligen Einzelfall mit Blick auf die festgestellte erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung zu entscheiden ist, auf welchen Wert beziehungsweise auf welche Werte der insgesamt sechs Werte die Abweichung der Geschwindigkeit zu beziehen ist.

Weitere Tipps und Informationen zu Ihren Rechten finden Sie hier.

Um auch für den Mobilfunk ein Minderungsverfahren auszugestalten, hat die Bundesnetzagentur in einem ersten Schritt Eckpunkte zur Konsultation gestellt, die Vorschläge zu den wesentlichen Parametern des geplanten Nachweisverfahrens enthielten. Diese sowie die eingegangenen Stellungnahmen finden Sie hier. Im nächsten Schritt plant die Bundesnetzagentur, in einer Allgemeinverfügung Vorgaben zur Konkretisierung einer Minderleistung im Mobilfunk zu machen und einen Überwachungsmechanismus zum Nachweis zur Verfügung zu stellen.

Kontakt

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Es dient der Beschleunigung, wenn Sie das Online-Kontaktformular nutzen. Hierüber werden vorgangsrelevante Angaben abgefragt, Sie können relevante Dokumente mit Nachweisen hochladen und Ihre Einwilligung zur Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erteilen.

Kundenschutz Telekommunikation
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Tel.: 0228 14 15 16

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