Langsames Internet zu Hause: Kunden können bald die Zahlung kürzen

Die Messung über das Portal www.breitbandmessung.de müssen immer über das Lankabel vorgenommen werden.

Die Messung über das Portal www.breitbandmessung.de müssen immer über das Lankabel vorgenommen werden.

In der Werbung übertreffen sich die Netzbetreiber gegenseitig mit der Leistungsfähigkeit ihrer Kabel- und Funkverbindungen. Doch im Alltag können sie das Versprechen oft nicht halten, vom „superschnellen Internet“ merken die Kunden oft wenig.

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Vom 1. Dezember an können sie sich wehren: Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes gibt Internetkunden das Recht, den Preis zu mindern oder fristlos zu kündigen, wenn die Bandbreite schlechter ist als vom Anbieter versprochen.

Was bisher fehlte, war eine genaue Definition dieser Schwelle. Das Gesetz spricht lediglich von einer „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit“. Nun hat die Bundesnetzagentur konkretisiert, was man sich darunter vorstellen muss. Es handelt sich zunächst um einen Entwurf, zu dem sich nun vier Wochen lang alle sogenannten betroffenen Kreise äußern können.

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Zwanzig Messungen sind nötig

Grundlage sind Messungen der Internetgeschwindigkeit, die die Kunden selbst über das Portal der Bundesnetzagentur www.breitbandmessung.de vornehmen können. Nötig sind an zwei Tagen jeweils zehn Messungen, die protokolliert werden müssen. Die Daten werden ins Verhältnis zu den vom Anbieter versprochenen Maximal-, Mittel- und Minimalwerten gesetzt. Laut einer EU-Vorschrift sind die Provider verpflichtet, ihren Kunden diese Werte auf einem Produktblatt mitzuteilen.

In drei Fällen dürfen die Zahlungen gekürzt werden

Laut dem Kriterienkatalog der Bundesnetzagentur dürfen die Kosten gemindert werden, wenn eine der folgenden drei Fälle auf die Download- oder Uploadrate zutrifft:

1. An beiden Messtagen werden nicht einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht.

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2. Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit wird nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht

3. An beiden Messtagen wird die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit mindestens einmal unterschritten.

„Unsere geplanten Vorgaben sollen Verbrauchern helfen, ihre neuen Rechte geltend zu machen“, erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Zudem schaffen wir Sicherheit für die Anbieter.“

Verbraucherschützer zufrieden

Verbraucherschützer Felix Flosbach lobt, dass die Kriterien nicht nur für den Download, sondern auch für den Upload gelten. „Da hat die Bundesnetzagentur ihren Spielraum im Sinne der Verbraucher genutzt. Denn gerade die Uploadgeschwindigkeit ist im Homeoffice wichtig, zum Beispiel bei Videokonferenzen oder beim Upload von Dateien“, sagt der Referent für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

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Wie viel Preisminderung ist erlaubt?

Um welchen Betrag die Zahlungen reduziert werden dürfen, regelt das Telekommunikationsgesetz so: „Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.“

Laut Verbraucherschützer Flosbach bedeutet das zum Beispiel, dass bei einem reinen Internet- und Festnetzanschluss für 40 Euro Grundgebühr, bei dem nur die Hälfte der versprochenen Internetgeschwindigkeit auch tatsächlich zu Hause ankommt, die Zahlungen um die Hälfte gemindert werden können – also um 20 Euro monatlich.

„Schwierig wird es dann, wenn in der Grundgebühr noch andere Leistungen mit drin sind, zum Beispiel ein TV-Paket oder eine Auslandsflatrate. Diese Extraleistungen müssen vor der Preisminderung abgezogen werden“, erklärt Flosbach.

Provider können neues Angebot machen

Die Telekommunikationsanbieter können in solchen Fällen aber nachbessern und dafür sorgen, dass die vertraglich zugesagte Internetgeschwindigkeit auch beim Kunden ankommt. Sobald dies der Fall ist, müssen die Kunden wieder den vollen Preis zahlen.

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In vielen Fällen werden die Anbieter ihren Kunden aber wohl einfach ein neues Angebot mit dauerhaft weniger Bandbreite und niedrigeren Kosten machen. „Die Gesetzesänderung könnte so langfristig dazu führen, dass die Internetanbieter bei Vertragsabschluss künftig realistischere Werte angeben“, hofft Flosbach.

Auch Mobilfunkkunden können Preise mindern

Das Recht zur fristlosen Kündigung und Preisminderung gilt übrigens nicht nur für den Internetanschluss zu Hause. Auch wenn Mobilfunkverträge nicht halten, was sie versprechen, dürfen Kunden ab 1. Dezember die Zahlungen reduzieren. Allerdings ist noch nicht klar, ab welcher Schwelle die Ansprüche gelten.

Beim Mobilfunk wird es auch wesentlich schwieriger, allgemein gültige Kriterien festzulegen. Wenn zum Beispiel bei einem Fußballspiel viele Smartphones in einer Funkzelle bedient werden, fließen die Daten notgedrungen langsamer. Die Mobilfunkanbieter haben darauf wenig Einfluss. Trotzdem arbeitet die Bundesnetzagentur auch an diesem Thema. „Wir beabsichtigen, auch für den Mobilfunk entsprechende Regelungen zu treffen“, kündigt Pressesprecher Fiete Wulff an.

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