Telemediengesetz
Abschnitt 3 - Verantwortlichkeit (§§ 7 - 10) |
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) 1Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 2Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.
(4) 1Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. 2Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. 3Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) | 23.06.2021 | |
13.10.2017 | Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes | 28.09.2017 |
Rechtsprechung zu § 7 TMG
354 Entscheidungen zu § 7 TMG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21
DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Vereinbarkeit des Subsidiaritätserfordernisses ...
- LG München I, 25.10.2019 - 21 O 15007/18
Verpflichtung zur Einrichtung einer DNS-Sperre gegen Access-Provider
- OLG München, 27.05.2021 - 29 U 6933/19
Zumutbare Rechtsverfolgung im EU-Ausland von DNS-Sperrungen
- BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21
- OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23
Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen
Zum selben Verfahren:
- LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
Netzsperren: DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt
- LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
- OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22
Cloudflare haftet als Täter für Urheberrechtsverletzungen (ddl-music.to)
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
Zur Störerhaftung eines Nameserver-Betreibers
- OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20
Unterlassunganspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen der ...
- LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19
- LG München I, 07.06.2019 - 37 O 2516/18
Sperranspruch des Rechteinhabers analog § 7 Abs. 4 TMG gegen Anbieter eines ...
Querverweise
Auf § 7 TMG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- § 24a (Vorsorgemaßnahmen)