Kippt der Rundfunkbeitrag? :
Zahlen nur bei Empfang!

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„Schon GEZahlt?“ So lautete früher der Slogan des jetzt so genannten „Beitragsservice“ von ARD und ZDF. Witzig ist das nicht gemeint. Wer nicht zahlt, dem drohen Sanktionen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ein sensationelles Urteil zum Rundfunkbeitrag gefällt: Eine Hostel-Betreiberin muss nur zahlen, wenn sie Empfangsgeräte hat. Das Bundesverfassungsgericht prüft den Rundfunkbeitrag auch.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Entscheidung zum Rundfunkbeitrag gefällt, die bahnbrechend sein könnte: Die Richter stellten fest, dass der Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer nur erhoben werden darf, wenn die Zimmer auch eine Empfangsmöglichkeit bieten. Nur dann sei die Zahlung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz vereinbar (Az: BVerwG 6 C 32.16).

Geklagt hatte eine Hostel-Betreiberin aus Neu-Ulm, die sich weigerte, neben dem allgemeinen Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten den zusätzlichen Beitrag für Gästezimmer zu zahlen. Sie hatte ins Feld geführt, dass es in den Zimmern keine Fernseher, Radios und keinen Internetempfang gebe. In den Vorinstanzen war die Klage noch erfolglos geblieben. Für jedes Zimmer beziehungsweise jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht. Das sind monatlich 5,83 Euro pro Zimmer, wobei die erste Räumlichkeit beitragsfrei ist. Neben dem zusätzlichen Beitrag müssen die Betreiber den Beitrag für Betriebsstätten zahlen, dieser richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und der Anzahl der Fahrzeuge. Ob die Hostel-Betreiberin aus Neu-Ulm tatsächlich keine Empfangsmöglichkeit bietet, soll nun überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgegeben.

Es ist das erste Verfahren, in dem ein Kläger mit dem Einspruch gegen den Rundfunkbeitrag Erfolg hat. Sämtliche Verwaltungs- und Landesverfassungsgerichte hatten bis dato festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag rechtens sei, auch wenn man die öffentlich-rechtlichen Sender nicht empfangen kann oder will. Auch Einwendungen, dass Rundfunkhören oder -sehen am Arbeitsplatz unmöglich oder verboten sei, hatten die Gerichte nicht gelten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun erstmals auf die Empfangbarkeit abgestellt.

Die „neue Juristische Wochenschrift“ (NJW) berichtet unterdessen, dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag grundlegend auf den Prüfstand stelle. Die Verfassungsrichter hätten einen Fragenkatalog an alle Landesregierungen verschickt. „Die Richter rollen mit ihrem Fragenkatalog das Thema komplett auf“, will die NJW aus einer Staatskanzlei erfahren haben. Zudem habe der Erste Senat unter dem Vorsitz von Ferdinand Kirchhof eine sehr kurze Frist für die Stellungnahmen gesetzt. Äußern sollten sich auch die öffentlich-rechtlichen Sender, Bundestag, Bundesrat und die Landtage. Den Fragen des Bundesverfassungsgerichts liegen eine Reihe von Verfassungsbeschwerden von Privatpersonen und Unternehmen zugrunde.