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Illegale Musikdownloads Bundesgerichtshof ebnet Weg für Netzsperren

In Deutschland könnten Webseiten, die auf illegale Kopien verweisen, bald gesperrt werden. Das legt ein Urteil des Bundesgerichtshofs nahe. Der Streit drehte sich um illegale Musikdownloads.
Bundesgerichtshof: Urteil zu Netzsperren gesprochen

Bundesgerichtshof: Urteil zu Netzsperren gesprochen

Foto: Wolfram Kastl/ dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Weg für das endgültige Sperren von Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten geebnet. Können Geschädigte wie etwa Musikkonzerne die zumeist ausländischen Anbieter oder Hostprovider von Websites nicht ermitteln, kann ein Zugangsprovider in Deutschland womöglich verpflichtet werden, den Zugang zu diesen Seiten zu sperren, so der BGH in einem am Donnerstag verkündeten Urteil .

Tatsächlich sind die Kläger im vorliegenden Fall eigentlich gescheitert. Unter anderem hatte die Gema von der Telekom gefordert, die in Armenien betriebene Seite 3dl.am zu sperren. Die Seite verlinkte Musikdateien, die sich über Plattformen wie Rapidshare und Netload herunterladen ließen.

Ein zweiter Fall drehte sich um ein Portal namens Goldesel.to. Dabei klagten die Musikkonzerne Universal Music, Sony und Warner gegen die deutsche Tochtergesellschaft der spanischen Telefonica.

In beiden Fällen sind die Kläger in letzter Instanz vor dem BGH juristisch eigentlich unterlegen - dennoch haben sie aus ihrer Sicht trotzdem einen Sieg errungen.

Eine "Rechtsschutzlücke" vermeiden

Nach Ansicht des BGHs ist die Telekom als Zugangsanbieter dann in der Sperrpflicht, wenn die Gema oder betroffene Tonträgerhersteller ernstlich versucht haben, die Identität der Webseiteninhaber oder Hostprovider im Ausland zu ermitteln. Dazu könnten sie etwa Detekteien einschalten oder sich an Ermittlungsbehörden wenden. Scheiterten diese Ermittlungen und entstehe so eine "Rechtsschutzlücke", könne es zumutbar sein, hiesige Zugangsprovider zum Sperren von Seiten zu verpflichten. In den beiden Fällen soll es aber keine derartigen Nachforschungen gegeben haben.

In einer Zusammenfassung des Urteils heißt es: "Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen."

Zur Frage, wie effektiv solche Netzsperren sind, heißt es, trotz "aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehender Umgehungsmöglichkeiten" könnte eine solche Sperranordnung zumutbar sein, sofern die Sperren "den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren". Dass eine Sperre mit technischen Tricks leicht zu umgehen ist, bedeutet also nicht, dass sie nicht angeordnet werden darf.

Von der Telekom heißt es auf Anfrage, das Unternehmen halte die Klageabweisung für "richtig und konsequent". Der BGH gehe zwar davon aus, dass im Grundsatz auch Internetzugangsanbieter der sogenannten Störerhaftung unterliegen: "Der Bundesgerichtshof hat aber klar ausgesprochen, dass im Hinblick auf Internetzugangsanbieter die Zumutbarkeit von potenziellen Sperrmaßnahmen streng zu prüfen ist. Daher gilt: Wer seine Urheber- oder anderweitige Rechte verletzt sieht, kann sich in erster Linie direkt an den Betreiber der jeweiligen Seite, an dessen Host-Provider oder an die entsprechenden öffentlichen Stellen wenden, auch im Ausland."

Bernhard Rohleder vom Digitalverband Bitkom kommentierte, Internetsperren sollten das äußerste Mittel der Netzpolitik bleiben: "Als Maßnahme gegen Urheberrechtsverstöße sind sie völlig überzogen." Die Interessen der Rechteinhaber seien legitim, es dürften aber auf diesem Weg die Freiheitsrechte der Internetnutzer nicht eingeschränkt werden.

(Aktenzeichen I ZR 3/14 und I ZR 174/14)

mbö/Reuters/AFP/dpa