Eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt der örtliche Mietspiegel dar. Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsüblichen Mieten (
§ 558c BGB). Er wird von den Gemeinden oder Interessenverbänden im regelmäßigen Abstand (i.d.R. zwei Jahre) herausgegeben und gilt nur im Bereich freifinanzierten Wohnungsbaus.
Mit Hilfe eines Mietspiegels kann der Mieter überprüfen, ob sich die Miete im preisrechtlich zugelassenen Rahmen bewegt, ohne selbst vergleichbare Wohnungen ermitteln oder erhebliche Kosten für Gutachten aufwenden zu müssen. Gleichfalls dient der Mietspiegel als Fundament für ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, der den Mietzins an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen will.
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