Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn/Berlin, 20. April 2015

Pressemitteilung 13/2015

Zu den „Leitlinien des BMJV zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ erklärt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff:

Die Kernfrage, an der sich ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung messen lassen muss, wird sein, ob und wie die vom Europäischen Gerichtshof aufgeworfene Problematik der anlasslosen Speicherung gelöst werden soll. Aus den nun vorgelegten Leitlinien lässt sich jedenfalls nicht erkennen, dass die in diesem Punkt sehr engen Vorgaben des Gerichtes berücksichtigt wurden. Es bleibt daher fraglich, ob die geplanten Regelungen mit der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar sind. Eine valide Beurteilung dieser sowie aller weiteren datenschutzrechtlichen Fragen wird aber letztlich erst erfolgen können, wenn der konkrete Gesetzesentwurf vorliegt.

Bundesjustizminister Maas hatte in der vergangenen Woche ein Papier mit Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vorgelegt. Es umreißt die Pläne der Bundesregierung, die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung wieder einzuführen. Telekommunikationsanbieter sollen demnach verpflichtet werden, künftig wieder Standortdaten für vier sowie die übrigen Verkehrsdaten für zehn Wochen zu speichern.


Im Jahr 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Im letzten Jahr hob der Europäische Gerichtshof die der Vorratsdatenspeicherung zu Grunde liegende europäische Richtlinie auf, da diese gegen elementare Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta verstieß. Die in diesem Zusammenhang vom Gericht vorgelegte Begründung wurde von vielen Beobachtern als ein scheinbar unüberwindbares Hindernis für eine neuerliche Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten bewertet. Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hatte Zweifel geäußert, ob eine Vorratsdatenspeicherung, die den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entspricht, überhaupt noch einen Mehrwert mit sich bringen würde, der den massiven Grundrechtseingriff rechtfertigt.